Satzung des Ortsvereins der Freien Wählergemeinschaft
Freie Wähler Weiterstadt FWW

beschlossen am 18. Oktober 1988 geändert am 10.03.1989 und 17.03.1995

Erster Teil: Verein und Mitgliedschaft

§ 1: Name, Sitz, Grundhaltung, Geschäftsjahr

  1. Der Ortsverein führt den Namen 'Freie Wähler Weiterstadt', Kurzform 'FWW') und steht als demokratische Organisation auf dem Boden des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen.
  2. Der Sitz des Ortsvereines ist '64 331 Weiterstadt', Landkreis Darmstadt/Dieburg. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Darmstadt, unabhängig vom Streitwert.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2: Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung von Bürgern mit dem Ziel, gemeinsam eine angemessene Vertretung ihrer Interessen in den lokalen und regionalen Körperschaften zu erreichen.
  2. Der Ortsverein will in freier und toleranter Grundhaltung eine sachbezogene und im Interesse der Bürger liegende Kommunalpolitik betreiben.

§ 3: Mitglieder

  1. Der Ortsverein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Mitglied kann jede Person in Weiterstadt werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehren rechte ist.
  3. Mitglieder des Ortsvereins sind: - ordentliche Mitglieder. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben - Jugendliche vom 16. bis zum 18. Lebensjahr.
  4. Die jugendlichen Mitglieder besitzen als außerordentliche Mitglieder weder Stimm- noch Wahl-recht.
  5. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag zu erklären. Über die Aufnah-me entscheidet der Vorstand. Dem Antrag Minderjähriger müssen die gesetzlichen Vertreter schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung nur eines Elternteiles gilt ausdrücklich auch im Na-men des anderen Elternteiles als erteilt. Die Vorschrift des § 110 BGB bleibt unberührt.
  6. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Mit der Aufnahme unter-wirft sich das Mitglied der Satzung.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Antragsrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder können ohne Stimm- und Antragsrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Ortsvereins zu fördern.
  4. Mitglieder, die gleichzeitig noch anderen politischen Parteien, politischen Vereinen, politischen Gruppierungen angehören, müssen dies dem Vorstand anzeigen.

§ 5: Mitgliedsbeiträge, Gebühren

  1. Den Beitrag für erwachsene Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im voraus fällig und sind mindestens vier-teljährlich zu zahlen.
  3. Beitragszahlungen können auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
  4. Von Beitragszahlungen befreit sind Jugendliche, Rentner, Erwerbslose, Wehr- und Ersatzdienstleistende.

§ 6: Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichen aus der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Ortsverein,
    5. mit der Auflösung des Ortsvereines.
  2. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist ihm mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied, das die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, wird vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluß billigen. Ausschlussgründe sind:
    1. schwerer Verstoß gegen die Satzung des Ortsvereines,
    2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines,
    3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch, dann muss der Gesamtvorstand nach mündlichem Gehör erneut über den Ausschluss beraten. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Ortsverein aufgenommen werden.

Zweiter Teil: Organisation des Ortsvereins

§ 7: Organe des Ortsvereines

Die Organe des Ortsvereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Ortsvereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich innerhalb der ersten 3 Monate einzuberufen.
  2. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. Als Einberufung genügt die Bekanntmachung im amtlichen Anzeiger der Gemeinde Weiterstadt.
  3. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Sie muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des geschäftsführenden Vorstandes,
    2. Kassenbericht des Schatzmeisters,
    3. Bericht der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    6. Wahlen.
  4. Ordentliche Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tages-ordnung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einreichen. Sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Ortsvereinsvorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich bei ihm beantragt wird oder wenn es der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt. Die Ein-berufung muss unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
  6. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
  7. Über die in der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden. Zu diesem Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.
  8. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenliste.

§ 9: Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme und Diskussion der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Beschluss über die Höhe von Beiträgen auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes,
  3. Beschluss über Satzungsänderungen,
  4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  5. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
  6. Wahl der Kassenprüfer (§13).

§ 10: Versammlungsleitung und Beschlussfassung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Ortsvereinsvorsitzenden oder seinem Vertreter, bei deren Verhinderung von einem Vor-standsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimm- und antragsberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, soweit sie sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben.
  3. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit gefasst, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben. Die Abstimmungen erfolgen offen (Handzeichen), es sei denn, die Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt etwas anderes.
  4. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden sind aus der Versammlung ein Wahlleiter und Wahlhelfer zu wählen. Für die Dauer der Wahlhandlung übernimmt der Wahlleiter die Versammlungsleitung.
  5. Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der gewählte 1. Vorsitzende unter Mithilfe der gewählten Wahlhelfer.
  6. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
  7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen. Gibt es mehr Kandidaten als zu wählen sind, so ist die Wahl in jedem Falle geheim durchzuführen. Dabei muss auf dem Wahlschein mindestens ein und höchstens so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Posten zu vergeben sind.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungslei-ter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11: Vorstand, geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand des Ortsvereines besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 1 stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind gemeinsam zeichnungsberechtigt, wobei jedoch der 1. Vorsitzende vorrangig zeichnen muss. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden hat dieser seinem Stellvertreter die Vertretungsmacht zu übertragen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer.
    Seine Mitglieder werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird zu dem erweiterten Vorstand ergänzt durch:
    1. den Fraktionsvorsitzenden,
    2. durch Ausschussvorsitzende,
    3. höchstens vier Beisitzer.
    4. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder läuft bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmit-glied vorzeitig aus, dann kann der erweiterte Vorstand auf Antrag des Ortsvereinsvorsitzenden ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
    5. Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben die in ihrer Verwahrung befindlichen Ortsver-einsgegenstände unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben.
    6. Während der Dauer der Verhinderung des Ortsvereinsvorsitzenden tritt der vom Vorsitzenden bestimmte stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.

§ 12: Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Ortsvereinsangelegenheiten zuständig, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung zur Mitgliederversamm-lung, Berichte in der Mitgliederversammlung, Anträge in der Mitgliederversammlung zur Festlegung von Beiträgen.
  2. Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung.

§ 13: Kassenprüfer

  1. Zwei in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder zu wählende Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführungen der Ortsvereinsorgane auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren. Die gleichzeitige Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht zulässig.
  2. Über die Kassenprüfungen ist ein Protokoll anzufertigen. Über die Kassenprüfungen und über die Jahresabschlusskontrolle erstatten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. Sie können die Entlastung des Schatzmeisters beantragen.

§ 14: Die Fraktion der FWW in der Gemeindevertretung

  1. Die Fraktion der FWW in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die FWW in die Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihrer Entscheidung frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  3. Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche die Gemeindevertretung vornimmt.

§ 15: Satzungsänderungen

Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschließen, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.

§ 16: Auflösung des Ortsvereins

  1. Der Ortsverein der Freien Wähler Weiterstadt FWW besteht als solcher, solange noch mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
  2. Bei der Auflösung des Ortsvereines fällt das Gesamtvermögen an die Gemeinde Weiterstadt, die es bis zu 2 Jahren treuhänderisch für einen aufnahmeberechtigten Rechtsnachfolger zu verwalten hat. Aufnahmeberechtigter Rechtsnachfolger ist ein Ortsverband, der die §§ 1 und 2 dieser Satzung ausdrücklich anerkennt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Gemeinde das Vermögen aus-schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 17: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

Die Satzung als PDF herunterladen